Allgemeine Geschäftsbedingung
1. Geltungsbereich und Vertragspartner
1.1. Unsere Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich für unseren
gesamten Geschäftsverkehr mit dem Auftraggeber in Bezug auf den
Vertragsgegenstand; entgegenstehende oder von diesen
Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden
nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, wir hätten ausdrücklich ihrer
Geltung zugestimmt.
1.2. Dies gilt auch, wenn wir mit dem Auftraggeber bereits in einer
Geschäftsbeziehung stehen oder standen, in welcher die AGB des
Auftraggebers galten, oder wenn im Rahmen der Auftragsabwicklung auf AGB
des Auftraggebers verwiesen wird und wir einer Einbeziehung nicht
nochmals ausdrücklich widersprechen.
1.3. Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle unsere Geschäfte über
Werk-, Werklieferungs- und Dienstleistungen mit Unternehmern nach § 14 BGB.
2. Vertragsschluss
2.1. Unsere Angebote sind freibleibend und stellen kein verbindliches
Angebot dar.
2.2. Die Bestellung des Auftraggebers stellt ein bindendes Angebot zum
Abschluss eines Vertrages dar.
2.3. Wir sind berechtigt, dieses Angebot innerhalb von zwei Wochen
anzunehmen. Die Annahme erfolgt in Textform per Post, Fax oder E-Mail.
2.4. Sollten wir das Angebot zu veränderten Bedingungen, z. B. einem
abweichenden Preis, annehmen, ist diese Annahme als Angebot zum
Abschluss eines modifizierten Vertrages zu bewerten. Der Auftraggeber
hat in diesem Fall die Möglichkeit, das Angebot seinerseits binnen 14
Tagen anzunehmen.
2.5. Bei Aufträgen mit Lieferung an Dritte gilt der Besteller als
Auftraggeber, soweit keine anderweitige ausdrückliche Vereinbarung
getroffen wurde.
3. Unsere Leistung, Fremdleistungen
3.1. Art und Umfang unserer Leistung und der von uns zu liefernden
Arbeitsergebnisse ergibt sich aus der jeweiligen vertraglichen Vereinbarung.
3.2. Leistungen von uns, die auf Veranlassung des Auftraggebers
durchgeführt werden und die über den vertraglich vereinbarten Umfang der
Auftragsbestätigung hinausgehen sind vom Auftraggeber nach tatsächlichem
Zeitaufwand gemäß dem im Angebot angeführten Stundensatz zu vergüten.
3.3. Wir werden bei der Erbringung kreativer Leistungen Vorgaben und
Wünsche des Auftraggebers berücksichtigen, sind in der Gestaltung aber frei.
3.4. Wir sind mit Zustimmung des Auftraggebers berechtigt,
Fremdleistungen im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers bei Dritten
in Auftrag zu geben. Die Überwachung und Abwicklung von Fremdarbeiten
erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen. Wir sind berechtigt, für die
Abwicklung und Überwachung von Aufträgen mit Dritten, eine Handling-Fee
von 15% des jeweiligen Netto-Auftragswertes zu berechnen.
4. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
4.1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns die für unsere
Leistungserbringung wesentlichen Daten, Informationen und Unterlagen in
der vereinbarten Form und Qualität zur Verfügung zu stellen. Der
Auftraggeber hat uns zudem bei der Erbringung der Leistung soweit
erforderlich, z.B. durch Freigabeerklärungen und Rückmeldungen zu
Arbeitsergebnissen zu unterstützen um so eine Durchführung unserer
Leistung zu ermöglichen.
4.2. Der Auftraggeber versichert, dass die uns übermittelten Daten,
Informationen und Unterlagen nicht gegen geltende Gesetze verstoßen und
keine Rechte Dritter (insbesondere Urheber-, Marken- und andere
Immaterialgüterrechte) verletzen und frei von Mängeln sind.
4.3. Der Auftraggeber räumt uns die zur Vertragserfüllung
erforderlichen Rechte an den von ihm übermittelten Daten, Informationen
und Unterlagen ein.
4.4. Der Auftraggeber stellt uns von jeglicher Inanspruchnahme Dritter
im Zusammenhang mit den vom Auftraggeber bereitgestellten Daten,
Informationen und Unterlagen auf erstes Anfordern frei. Dies beinhaltet
auch die Kosten der Rechtsverteidigung.
5. Lieferung, Liefergegenstand, Termine
5.1. Sofern Arbeitsergebnisse in elektronischer Form übergeben werden,
erfolgt die Übergabe in einem für den Auftraggeber nutzbaren
Standardformat durch Bereitstellung eines Downloadlinks, elektronischen
Datenversand oder Übertragung auf einen Server. Die Lieferung offener
Daten, die eine Bearbeitung ermöglichen, ist nicht geschuldet.
5.2. Werden Arbeitsergebnisse nicht in elektronischer Form übergeben,
werden diese auf Kosten des Auftraggebers an diesen versandt. In dem
Fall geht die Gefahr des zufälligen Untergangs mit Übergabe an den
Spediteur, Frachtführer oder sonst zu Ausführung der Versendung
bestimmten Person oder Unternehmen auf den Auftraggeber über. Die
Lieferung erfolgt an die vom Auftraggeber angegebene Lieferanschrift.
5.3. Genannte Termine zur Erbringung unserer Leistung geben den
jeweiligen Planungsstand wider und setzen die rechtzeitige Erfüllung der
Mitwirkungspflichten des Auftraggebers voraus. Insbesondere bei durch
den Auftraggeber veranlassten verzögerten Freigabeerklärungen,
Änderungen, Zusatzarbeiten und sonstigen Abweichungen vom ursprünglich
vereinbarten Leistungsumfang, können sich genannte Termine verschieben.
5.4. Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt, soweit
diese für den Auftraggeber zumutbar sind.
5.5. Genannte Termine sind keine Fixtermine, es sei denn wir hätten
einen Termin ausdrücklich als Fixtermin bestätigt.
5.6. Angegebene Termine stehen unter dem Vorbehalt richtiger,
rechtzeitiger und ausreichender Selbstbelieferung nach Ziff. 6.
5.7. Verzögerungen, die bei uns oder bei einem unserer
Unterlieferanten/Subunternehmer aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund
von Umständen entstehen, die höherer Gewalt gleichstehen (wie z. B.
währungs- und handelspolitische oder sonstige hoheitliche Maßnahmen,
Streiks, Betriebsstörungen wie bspw. Feuer, Maschinendefekte, Bruch,
Rohstoff- oder Energiemangel) und nicht von uns zu vertreten sind,
berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung
hinauszuschieben. Sofern die Durchführung des Vertrages aufgrund der
Verzögerung für den Auftraggeber unzumutbar wird, so ist er zum
Rücktritt berechtigt. Bei nicht nur vorübergehenden
Leistungshindernissen sind wir ebenfalls berechtigt vom Vertrag
zurücktreten.
6. Nichtverfügbarkeit der Leistung
6.1. Jedes Angebot steht, sofern es Leistungen Dritter beinhaltet,
unter dem Vorbehalt richtiger, rechtzeitiger und ausreichender
Selbstbelieferung.
6.2. Wenn die für die Durchführung des Auftrages benötigten Produkte
und Leistungen nicht verfügbar sind, weil wir bei Vertragsschluss nicht
vorhersehbar und unverschuldet von unserem Lieferanten nicht beliefert
werden, haben wir das Recht, uns von dem Vertrag zu lösen. In diesem
Falle werden wir den Auftraggeber unverzüglich darüber informieren, dass
eine Lieferung nicht möglich ist.
7. Preise, Versandkosten, Auslagen, Reisekosten
7.1. Sämtliche genannten Preise verstehen sich zuzüglich der
gesetzlichen Mehrwertsteuer.
7.2. Die Preise gelten ab Werk. Kosten für Verpackung, Fracht, Porto,
Versicherung und sonstige Versandkosten sind zusätzlich vom Auftraggeber
zu tragen. Im Fall von Lieferungen in Länder außerhalb der EU können
auch Zollgebühren anfallen, die ebenfalls der Auftraggeber zu tragen hat.
7.3. Die Höhe der Kosten nach Ziff. 7.2 ergeben sich aus der jeweiligen
vertraglichen Vereinbarung. Ist nichts vereinbart, hat der Auftraggeber
gegen entsprechende Nachweise die tatsächlich angefallenen Kosten zu
erstatten.
7.4. Der Auftraggeber hat uns die Kosten für Reisen und Spesen die uns
im Zusammenhang mit der Erbringung unserer Leistung entstehen und die
mit dem Auftraggeber abgesprochen sind zu erstatten. Bei Reisen mit dem
PKW sind uns die Fahrtkosten mit EUR 0,30 pro tatsächlich gefahrenem
Kilometer, bei Fahrten mit der Bahn die Kosten für Bahntickets 2. Klasse
und bei Flügen die Kosten für die Flugtickets (Economy) zu erstatten.
Übernachtungskosten sind gegen Nachweis in tatsächlicher Höhe zu
erstatten. Im Übrigen hat der Auftraggeber die Reisekosten gemäß den
Vorschriften des Bundesreisekostengesetzes (BRKG) zu erstatten.
7.5. Werden dem Auftraggeber Rabatte, Skonti oder Nachlässe gewährt,
beziehen sich diese nicht auf Fremdleistungen und Kosten nach Ziff. 7.2
und 7.4.
8. Zahlung, Rechnung, Fälligkeit und Verzug
8.1. Sofern nicht anders vereinbart, ist die Zahlung ohne Abzug mit
Zugang der Rechnung und ggfs. Lieferung bzw. Abnahme des
Arbeitsergebnisses fällig.
8.2. Leistungen die vom Auftraggeber nach Zeitaufwand zu vergüten sind,
wie z.B. Beratungsleistungen und Zusatzarbeiten, werden monatlich
abgerechnet.
8.3. Wir sind berechtigt angemessene Abschlagszahlungen im Voraus zu
verlangen. Diese werden mit Erhalt der Rechnung fällig.
8.4. Für Fremdleistungen die wir in eigenem Namen beauftragen können
wir eine Vorschusszahlung in Höhe des Auftragswertes beim Auftraggeber
verlangen. Diese werden mit Erhalt der Rechnung fällig.
8.5. Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfristen kommt der Auftraggeber in
Verzug. Während des Verzuges hat der Auftraggeber den im Verzug
befindlichen Betrag mit dem jeweils geltenden gesetzlichen
Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines
weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser
Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.
8.6. Wir sind berechtigt, Rechnungen ausschließlich auf elektronischem
Wege zu versenden, sofern diese den umsatzsteuerrechtlichen Vorgaben
genügen.
8.7. Wird nach Vertragsabschluss erkennbar, dass die Erfüllung des
Zahlungsanspruchs durch die mangelnde Leistungsfähigkeit des
Auftraggebers gefährdet wird (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines
Insolvenzverfahrens), so können wir vom Auftraggeber Vorauszahlung
verlangen, noch nicht gelieferte Arbeitsergebnisse zurückhalten sowie
die Weiterarbeit einstellen. Diese Rechte stehen uns auch zu, wenn der
Auftraggeber sich mit der Bezahlung von Leistungen in Verzug befindet,
die auf demselben rechtlichen Verhältnis beruhen. § 321 Abs. 2 BGB
bleibt unberührt.
9. Abtretung und Zurückbehaltungsrecht
9.1. Die Abtretung eines Anspruchs des Auftraggebers gegenüber uns ist
nur mit unserer Einwilligung oder Genehmigung rechtswirksam; § 354a HGB
bleibt unberührt.
9.2. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Auftraggeber
insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis
beruht.
10. Nutzungsrechte
10.1. Wir übertragen dem Auftraggeber mit vollständiger Zahlung der
vereinbarten Vergütung die für die Erfüllung des vertraglichen Zwecks
erforderlichen Nutzungsrechte an den gelieferten Arbeitsergebnissen.
Sofern nicht anders vereinbart wird von uns nur ein einfaches, zeitlich
auf ein Jahr, räumlich auf Deutschland und inhaltlich auf den im Auftrag
genannten Zweck beschränktes Nutzungsrecht im vertragsgemäßen Umfang
einräumt. Weitergehende Rechte, insbesondere das Recht zur Bearbeitung,
Unterlizenzierung oder Übertragung an Dritte ist nicht enthalten. Die
Nutzung ist ferner nur gestattet, wenn im Zusammenhang mit der Nutzung
der von uns gelieferten Arbeitsergebnisse, insbesondere auf
Vervielfältigungsstücken, auf uns als Urheber/Agentur in geeigneter und
branchenüblicher Weise hingewiesen wird.
10.2. Eine über Ziff. 10.1 hinausgehende oder abweichende Nutzung
bedarf der ausdrücklichen Vereinbarung zwischen uns und dem Auftraggeber.
10.3. Falls für unsere Leistungen/Arbeitsergebnisse oder bestimmte
Nutzungen nicht ausdrücklich eine Vergütung vereinbart ist, bemisst sich
diese nach dem Tarifvertrag für Design-Leistungen (AGD/SDSt) in seiner
bei Vertragsschluss geltenden Fassung.
10.4. Beauftragen wir zur Erfüllung unserer vertraglich geschuldeten
Leistung Dritte, werden wir nur die für die Vertragserfüllung
erforderlichen Rechte erwerben.
10.5. Wir werden den Auftraggeber darauf hinweisen, wenn für die von
uns gelieferten Leistungen oder Arbeitsergebnisse Rechte bei Dritten
oder bei Verwertungsgesellschaften wie der GEMA eingeholt werden müssen.
Die an den Dritten oder die Verwertungsgesellschaft zu entrichtenden
Zahlungen trägt der Auftraggeber.
11. Eigentum, Eigentumsvorbehalt
11.1. An unseren Arbeitsergebnissen werden dem Auftraggeber nur
Nutzungsrechte im vereinbarten Umfang eingeräumt. Eigentumsrechte hieran
erwirbt der Auftraggeber nicht.
11.2. Der Auftraggeber erwirbt Eigentumsrechte nur an von uns
gelieferten Vervielfältigungsstücken. Die gelieferten
Vervielfältigungsstücke bleiben jedoch bis zur vollständigen Bezahlung
aller zum Rechnungsdatum bestehenden Forderungen von uns gegen den
Auftraggeber unser Eigentum. Zur Weiterveräußerung ist der Auftraggeber
nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt. Eine Weiterveräußerung
ist nicht gestattet, soweit zwischen dem Auftraggeber und seinem Kunden
ein Abtretungsverbot besteht und § 354a HGB keine Anwendung findet. Der
Auftraggeber tritt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung hierdurch
an uns ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an. Spätestens im Falle des
Verzugs ist der Auftraggeber verpflichtet uns den Schuldner der
abgetretenen Forderung zu nennen. Übersteigt der Wert der für uns
bestehenden Sicherheiten dessen Forderung insgesamt um mehr als 20 %, so
sind wir auf Verlangen des Auftraggebers oder eines durch unsere
Übersicherung beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von
Sicherungen nach unserer Wahl verpflichtet.
12. Rügepflicht, Abnahme, Gewährleistung
12.1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, von uns gelieferte
Arbeitsergebnisse auf offensichtliche Mängel zu untersuchen. Mängelrügen
wegen offensichtlicher Mängel sind innerhalb von einer Woche ab Übergabe
der Arbeitsergebnisse an den Auftraggeber schriftlich gegenüber uns zu
erklären. Versteckte Mängel, die auch nach der unverzüglichen
sorgfältigen Untersuchung nicht festzustellen sind, sind uns
unverzüglich nach Entdeckung, spätestens innerhalb einer Woche ab
Entdeckung schriftlich mitzuteilen. Zur Fristwahrung genügt die
rechtzeitige Absendung der Rüge. Nach Ablauf der Fristen ist die
Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ausgeschlossen. Die
gesetzlichen Regelungen über die kaufmännische Untersuchungs- und
Rügepflichten bleiben unberührt.
12.2. Der Auftraggeber hat innerhalb einer Woche ab Übergabe der
Arbeitsergebnisse die Abnahme zu erklären oder Umstände mitzuteilen, die
einer Abnahme entgegenstehen. Wegen unwesentlicher Mängel kann die
Abnahme nicht verweigert werden. Eine Freigabeerklärung stellt eine
Abnahme des freigegebenen Arbeitsergebnisses dar.
12.3. Im Falle eines Mangels ist die Gewährleistung zunächst nur auf
Nacherfüllung durch uns beschränkt. Wir sind berechtigt nach unserer
Wahl eine Nachbesserung und/oder eine Ersatzlieferung vorzunehmen.
Kommen wir dieser Verpflichtung nicht innerhalb einer angemessenen Frist
nach oder schlägt die Nachbesserung trotz wiederholten Versuchs fehl,
ist der Auftraggeber berechtigt, wahlweise zu mindern oder vom Vertrag
zurückzutreten.
12.4. Mängel eines Teils der gelieferten Arbeitsergebnisse berechtigen
nicht zur Beanstandung der gesamten Leistung, es sei denn, dass die
Teilleistung für den Auftraggeber ohne Interesse ist.
12.5. Ansprüche wegen Gewährleistung verjähren innerhalb eines Jahres
ab Abnahme der Arbeitsergebnisse, es sei denn wir hätten arglistig
gehandelt.
13. Rechtliche Prüfung
13.1. Sofern nicht anders vereinbart, werden wir unsere
Arbeitsergebnisse in rechtlicher Hinsicht auf Kosten des Auftraggebers
anwaltlich überprüfen lassen. Diese Kosten sind vom Auftraggeber
gesondert nach dem tatsächlichen Aufwand zu vergüten. Hierauf weisen wir
ggfs. in unserem Angebot an den Auftraggeber hin.
14. Datenherausgabe; Archivierung/Aufbewahrung
14.1. Der Auftraggeber kann jederzeit die Herausgabe der von ihm an uns
übergebenen Daten und Unterlagen ohne Angabe von Gründen verlangen.
14.2. Wir sind berechtigt, aber ohne entsprechende schriftliche
Vereinbarung nicht verpflichtet, unsere Arbeitsergebnisse und Entwürfe
über den Zeitpunkt der Übergabe der Arbeitsergebnisse an den
Auftraggeber oder seine Erfüllungsgehilfen hinaus zu archivieren bzw.
aufzubewahren.
15. Geheimhaltung
15.1. Die Parteien verpflichten sich hiermit, vertraulichen
Informationen, die der jeweils anderen Partei im Zusammenhang mit der
Zusammenarbeit offenbart werden oder zu denen die jeweils andere Partei
im Zusammenhang mit der Zusammenarbeit Zugang hat, streng geheim zu
halten und sie ohne Zustimmung der jeweils anderen Partei weder zu
offenbaren, zugänglich zu machen, zu verbreiten, noch zu veröffentlichen.
15.2. Vertrauliche Informationen sind alle als vertraulich
gekennzeichneten Informationen wirtschaftlicher, geschäftlicher,
technischer, finanzieller oder sonstiger vertraulicher Natur,
insbesondere aber nicht abschließend, alle Mitteilungen, Dokumente,
Notizen, Spezifikationen, Beschreibungen, Skizzen, Zeichnungen, Designs,
Daten, Erfindungen, Ideen, Verfahren, Pläne, Programme, Modelle, sowie
sonstige nicht zum Stand der Technik gehörende Erkenntnisse, Erfahrungen
und Know-how, die von einer Partei der jeweils anderen Partei im Rahmen
der Zusammenarbeit offenbart oder zugänglich gemacht werden, und zwar
unabhängig von der Art der Aufzeichnung, Speicherung oder Übermittlung
(schriftlich, mündlich, elektronisch oder visuell).
15.3. Vertrauliche Informationen dürfen von der die Informationen
erhaltenden Partei für keine anderen Zwecke als die vereinbarten genutzt
werden, insbesondere ist eine Verwertung durch diese Partei selbst oder
Dritte ohne ausdrückliche Zustimmung nicht gestattet.
15.4. Die Parteien werden jeweils geeignete Maßnahmen ergreifen, um
vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei vor einem
unberechtigten Zugriff Dritter zu schützen.
15.5. Vertrauliche Informationen dürfen nur an solche Geschäftsführer,
Mitarbeiter, Bevollmächtigte und Berater der empfangenden Partei
weitergegeben werden, für die die Offenbarung oder der Zugang zu solchen
vertraulichen Informationen im Rahmen der Durchführung vertraglicher
Pflichten erforderlich ist. Sofern diese Personen nicht bereits
arbeitsvertraglich und/oder aufgrund einer gesetzlichen
Verschwiegenheitsverpflichtung zur Vertraulichkeit verpflichtet sind,
hat die jeweilige Partei sicherzustellen, dass diese Personen sich vor
Empfang jeglicher vertraulicher Informationen zur Einhaltung dieser
Vereinbarung verpflichtet oder eine Vertraulichkeitsvereinbarung
abgeschlossen haben, die mindestens ebenso strenge
Geheimhaltungsverpflichtungen beinhaltet und zwar auch über das Ende
ihres Anstellungsverhältnisses hinaus; dies gilt unabhängig von der Art
oder der rechtlichen Ausgestaltung des Beschäftigungsverhältnisses.
15.6. Ausgenommen von der vorstehenden Geheimhaltungsverpflichtung sind
Kenntnisse und Informationen, die zur Zeit ihrer Offenbarung an die
empfangende Partei bereits allgemein bekannt waren oder die nachträglich
allgemein bekannt werden, ohne dass die empfangende Partei hieran ein
Verschulden trifft. Diese Ausnahmen gelten nur in Bezug auf die
Kenntnisse und Informationen als solche, aber nicht für die in den
vertraulichen Informationen enthaltene Verwendung, Verknüpfung oder
Konzeption solcher Kenntnisse und Informationen, sofern nicht auch diese
selbst allgemein bekannt sind.
16. Datenschutz
16.1. Sämtliche vom Auftraggeber mitgeteilten personenbezogenen Daten
werden von uns ausschließlich gemäß den Bestimmungen des deutschen
Datenschutzrechts erhoben, verarbeitet und gespeichert.
16.2. Werden uns vom Auftraggeber Daten und Unterlagen übermittelt, die
personenbezogene Daten Dritter enthalten, ist der Auftraggeber
verantwortlich für die Zulässigkeit der Erhebung, Verarbeitung und
Nutzung dieser Daten durch uns.
16.3. Wir weisen den Auftraggeber darauf hin, dass dieser im Falle der
Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten im Auftrag
(Auftragsdatenverarbeitung) gesetzlich verpflichtet ist, uns hierzu nach
den gesetzlichen Vorgaben gesondert zu beauftragen. Auf Anfrage sind wir
berechtigt, aber nicht verpflichtet dem Auftraggeber eine entsprechende
Vorlage zur Beauftragung der Auftragsdatenverarbeitung bereitstellen.
Der Auftraggeber ist alleine für die von ihm veranlasste
Auftragsdatenverarbeitung verantwortlich, auch wenn trotz des
vorgenannten Hinweises keine gesonderte Beauftragung zur
Auftragsdatenverarbeitung erfolgt und der Auftrag ohne eine solche
Beauftragung durch uns gleichwohl durchgeführt wird.
16.4. Der Auftraggeber stellt uns von Ansprüchen Dritter wegen der
Verletzung von datenschutzrechtrechtlichen Vorschriften frei, soweit die
vom Auftraggeber veranlasste Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung
personenbezogener Daten Dritter gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen
verstößt.
17. Haftungsbeschränkung
17.1. Wir haften uneingeschränkt für Vorsatz. Bei Fahrlässigkeit ist
die Haftung auf den bei Vertragsschluss typischerweise voraussehbaren
Schaden begrenzt. Bei leichter Fahrlässigkeit haften wir nur bei der
Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, womit Pflichten gemeint sind,
deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt
erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig
vertrauen darf, und beschränkt auf den bei Vertragsschluss
vorhersehbaren Schaden. Diese Beschränkung gilt nicht bei der Verletzung
von Leben, Körper und Gesundheit.
17.2. Eine etwaige Haftung wegen vorvertraglichen Verschuldens oder
nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt von dieser Haftungsbeschränkung
unberührt.
17.3. Ebenfalls von diesem Haftungsausschluss unberührt, bleibt -
unabhängig von einem Verschulden von uns - eine eventuelle Haftung bei
arglistigem Verschweigen eines Mangels oder aus der Übernahme einer
Garantie oder Zusicherung. Sofern Garantien von einem anderen Hersteller
gegeben werden (Herstellergarantie) stellt dies keine Garantie durch uns
dar.
17.4. Wir sind auch für die während des Verzugs durch Zufall
eintretende Unmöglichkeit der Leistung verantwortlich, es sei denn, dass
der Schaden auch bei rechtzeitiger Leistung eingetreten wäre.
17.5. Soweit die Schadensersatzhaftung gegenüber uns ausgeschlossen
oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche
Schadensersatzhaftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter,
Vertreter und Erfüllungsgehilfen von uns.
17.6. Außer in den vorgenannten Fällen ist eine Haftung durch uns
ausgeschlossen.
18. Referenz, Teilnahme an Wettbewerben, Belege
18.1. Wir sind berechtigt, mit den von uns für den Auftraggeber
erstellten Arbeitsergebnissen für uns als Referenz zu werben. Der
Auftraggeber wird uns bei Drucksachen oder vergleichbaren
Vervielfältigungsstücken zu diesem Zweck jeweils mindestens zwei
Belegexemplare unentgeltlich zur Verfügung stellen. Ferner sind wir
berechtigt, mit von uns für den Auftraggeber erstellten
Arbeitsergebnissen bei Kreativ- und Agenturwettbewerben teilzunehmen.
18.2. Der Kunde räumt uns hiermit zum Zweck nach Ziff. 18.1 alle
erforderlichen Rechte, zeitlich und räumlich unbeschränkt, an den von
uns erstellten Arbeitsergebnissen ein.
19. Bonitätsprüfung
19.1. Wir sind berechtigt, zum Zweck der Prüfung der Bonität des
Auftraggebers bei Wirtschaftsauskunfteien erforderliche personenbezogene
Daten an die Wirtschaftsauskunfteien zur Erteilung der Auskunft
weiterzugeben sowie die so erteilten Auskünfte zu verarbeiten, soweit
dies zur Wahrung berechtigter Interessen von uns erforderlich ist, und
dadurch schutzwürdige Belange des Auftraggebers nicht beeinträchtigt werden.
19.2. Die nach Ziff. 19.1 übermittelten Daten werden ausschließlich zu
dem Zweck der Bonitätsprüfung genutzt und verarbeitet.
19.3. Der Auftraggeber kann bei der jeweiligen Wirtschaftsauskunftei
eine Auskunft über die ihn betreffenden Daten erhalten.
20. Anwendbares Recht; Gerichtsstand; Schlussbestimmungen
20.1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss
der kollisionsrechtlichen Bestimmungen, soweit diese nicht gesetzlich
zwingend sind. Das UN-Kaufrecht-Übereinkommen findet keine Anwendung.
20.2. Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des
öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist
Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten
unser Firmensitz in Windeby, ohne Beschränkung der Gerichtsbarkeit der
für den einstweiligen Rechtsschutz oder im Rahmen des
Vollstreckungsverfahrens zuständigen Gerichte.
20.3. Vertragssprache ist deutsch. Bei Bedarf Englisch.
20.4. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen
Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder unanwendbar
sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen
hiervon nicht berührt.